Selbstständige und Steuern: Was ist bei dem Aufbau von Rücklagen zu beachten?
Zusammenfassung:
- Zu den selbstständig tätigen Unternehmern gehören Gewerbetreibende und Freiberufler.
- Rücklagen sollten für die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer gebildet werden.
- Für Freiberufler und Kleinunternehmer gelten Ausnahmen bei der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer.
Wer als Selbstständiger eine eigene Existenz gegründet hat, ist auf einen verantwortungsvollen Umgang mit seinen Finanzen bedacht. Ein notwendiges Übel stellen die Steuervorauszahlungen und die Steuernachzahlungen dar. Um hierbei nicht überrascht zu werden, empfiehlt sich rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
Wer gilt als Selbstständiger?
Selbstständig tätige Unternehmer sind Gewerbetreibende und Freiberufler. Sie stehen in keinem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Diese Form der Erwerbstätigkeit ist mit einigen Vorteilen verbunden. Wer selbstständig tätig ist, kann sich die Arbeitszeit und den Arbeitsumfang frei einteilen. Auf der anderen Seite trägt der Selbstständige allein das Unternehmensrisiko. Scheitert er, kann das fehlende Einkommen dazu führen, dass die Existenz eines Selbstständigen bedroht ist.
Um dieses Szenario zu verhindern, gilt es einerseits regelmäßige Umsätze zu erzielen. Auf der anderen Seite ist der Blick eines Selbstständigen oder eines Freiberuflers auch auf eine Reduzierung der monatlichen Ausgaben gerichtet. Gerät das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben durch eine höhere Steuernachzahlung ins Wanken, bildet sich schnell ein Liquiditätsengpass. Dieses Risiko kann durch eine rechtzeitige Vorsorge minimiert werden. Rücklagen bilden kann man zum Beispiel in der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer.
Wo sollten Rücklagen für Steuern gebildet werden?
Sofern ein Selbstständiger eine gewerbliche und umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausführt, wird er von seinem Finanzamt in den drei folgenden Bereichen zur Steuer veranlagt:
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommens eines selbstständigen Unternehmers. Dieses zu versteuernde Einkommen ermittelt sich aus dem Gewinn und der Berücksichtigung von verschiedenen Steuerfreibeträgen, die aufgrund der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen bei der Festsetzung der Steuer berücksichtigt werden. Zu nennen sind hier zum Beispiel der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag.
Zur Steuerfalle kann es bei der Einkommensteuerzahlung kommen, wenn das Finanzamt neben der Veranlagung für das Jahr der Steuererklärung auch die Vorauszahlungen für die nächsten Zeitraume festsetzt. Hierbei orientiert sich die Behörde an dem Gewinn, der bei der letzten Steuererklärung angegeben wurde. Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer müssen quartalsweise entrichtet werden. Dies bedeutet, dass die Abschlusszahlung durch vier geteilt wird und zu den festen Vorauszahlungsterminen (10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember) geleistet werden muss.
Um für die Vorauszahlung der folgenden Zeiträume gewappnet zu sein, empfiehlt es sich Rücklagen zu bilden. Diese Rücklagen sollte so hoch sein, dass die vierteljährlichen Zahlungen oder finanzielle Einbußen geleistet werden können.
Gewerbesteuer
Zur Gewerbesteuer werden nur gewerbesteuerpflichtige Unternehmer veranlagt. Hier gilt dasselbe wie in der Einkommensteuer. Auch hier soll die Abschlusszahlung dadurch reduziert werden, dass ein Steuerpflichtiger vierteljährliche Vorauszahlungen leistet. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt für selbstständige Unternehmer einen Gewerbesteuerfreibetrag, der derzeit bei 24.500 Euro liegt. Ergibt sich ein Gewerbeertrag, der unter dieser Grenze liegt, ist die Bildung von Rücklagen nicht zwingend notwendig. Der Gewerbesteuerfreibetrag entbindet den Gewerbetreibenden aber nicht von der Pflicht, jährlich eine Gewerbesteuererklärung bei seinem Finanzamt einzureichen.
Umsatzsteuer
Fällt ein Gewerbetreibender oder ein Freiberufler nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz), muss er monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung bei seinem Finanzamt einreichen und die vereinnahmte Umsatzsteuer abführen. Diese Umsatzsteuer stellt der Selbstständige seinen Kunden in Rechnung. Als Abzugsposten können die Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Diese ermitteln sich aus der Summe der Umsatzsteuerbeträge, die in den Eingangsrechnungen des Selbstständigen ausgewiesen werden.
Für die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast werden die Vorsteuerbeträge eines Monats oder eines Quartals von den vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen abgezogen. Die Differenz ergibt den Betrag, der als Rücklage zurückgelegt werden sollte.
Welche Sonderregelung gilt für Freiberufler und Kleinunternehmer?
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Deshalb müssen sie nicht daran denken, einen bestimmten Betrag für die Gewerbesteuer-Abschlusszahlung oder die unterjährige Gewerbesteuervorauszahlung zurückzulegen. Dasselbe gilt für einen Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer. Dieser muss keine monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen leisten und keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen.
Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Selbstständige einen Antrag stellt. Dieser wird von der Finanzbehörde bewilligt, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht den Betrag von 50.000 Euro übersteigen wird. Ob der Selbstständige Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, spielt für die Bewilligung des Antrags keine Rolle.
Häufige Fragen zu dem Thema
Rücklagen bilden: Warum sollte man frühzeitig an die Steuererklärung denken?
Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2023 endet am 2. September 2024. Wer aber schon zu Beginn des Jahres daran denkt, die Steuererklärung vorzubereiten oder diese bei seinem steuerlichen Berater in Auftrag gibt, profitiert von einem Vorteil: Er kann sich umfassend über seine Steuerschuld informieren und aus den Einnahmen der folgenden Monate eine Rücklage bilden. Wird die Steuererklärung termingerecht eingereicht, dauert es noch circa vier bis sechs Wochen, bis der Steuerbescheid vorliegt. Danach hat der Steuerpflichtige nochmal vier Wochen Zeit, um die Zahlung zu leisten. Dies bedeutet, dass das Geld erst Ende Oktober oder Anfang November zur Verfügung stehen muss. Genügend Zeit, um Rücklagen zu bilden.
Wie können Selbstständige Steuern sparen?
Steuern lassen sich dadurch sparen, dass man die Bemessungsgrundlage – dies ist der Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen – reduziert. So lässt es der Gesetzgeber zu, dass ein Selbstständiger die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewinnmindernd geltend macht oder die Kosten für die Bewirtung eines Auftraggebers in seiner Gewinnermittlung ansetzt.
Was bringt ein privates Rücklagenkonto?
Viele Selbstständige machen bei ihrer Selbstständigkeit keinen Unterschied hinsichtlich der Kontoführung. Die Vermischung von privaten und betrieblichen Kosten auf einem Girokonto führt dazu, dass man über kurz oder lang den Überblick verliert. Stattdessen ist es von Vorteil, ein privates Rücklagenkonto zu eröffnen. Hierauf wird monatlich ein fester Betrag überwiesen, der für die Bezahlung unerwarteter finanzieller Verpflichtungen genutzt werden kann.